Betriebskostenabrechnung

Üblicherweise werden Betriebskosten als pauschale Kosten zusätzlich zum Mietzins vom Vermieter oder der Hausverwaltung vorgeschrieben, ohne detailliert aufzuschlüsseln, was überhaupt unter Betriebskosten fällt. Im Falle einer Nachprüfung ergeben sich oft sehr unerfreuliche Überraschungen für den Vermieter, wenn er mehr verlangt hat, als er darf und für den Mieter, wenn er mehr bezahlte als er müsste.

 

Um derartige – kostspielige – Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich jedenfalls eine klare vertragliche Regelung. Zu beachten ist jedoch die schwer zu überschauende geltende Rechtslage. Der Umfang der Betriebskosten ist zwar im Mietrechtsgesetz geregelt.

 

Da diese Regelung jedoch nur auf jene Vertragsverhältnisse zwingend anwendbar ist, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind abweichende vertragliche Vereinbarungen außerhalb der Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes möglich.

Die große Zahl der vermieteten Eigentumswohnungen und Geschäfts- und Betriebsobjekte unterliegen daher in aller Regel hinsichtlich der Betriebskosten ausschließlich der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine solche, ist unter Umständen auch eine von der Hausverwaltung vorgeschriebene Kostenposition unrechtmäßig und daher nicht zu bezahlen.

Es empfiehlt sich daher bereits bei der Vertragserrichtung kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.

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