WOHNUNGSEIGENTUM UNTER LEBENSGEFÄHRTEN

Seit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 besteht die Möglichkeit, auch außerhalb der Ehe im Bereich der Lebensgemeinschaft den – mitfinanzierenden – Partner grundbücherlich durch Einverleibung des Hälfteeigentums abzusichern.

Die Praxis hat gezeigt, dass mit dieser an sich sinnvollen Neuerung zahlreiche Probleme einhergehen.

Da die bloße Lebensgemeinschaft jedoch anders als die Ehe rein faktisch durch den Willen der beiden Partner ohne Zutun einer staatlichen Behörde begründet und aufgelöst werden kann, ergeben sich im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft erhebliche Probleme.

 

Zu denken ist etwa an den Praxisfall, wo nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft ein Partner die ehemals gemeinsame Wohnung verläßt. Der andere Partner verbleibt in der Wohnung – ohne dem Scheidenden seinen finanziellen Einsatz auszahlen zu können. Während der verbleibende Partner ohne Zustimmung des anderen nunmehr weder bei einer Miteigentümerversammlung stimmberechtigt ist, noch das von ihm bewohnte Objekt veräußern oder belasten kann, haftet der weggezogene Partner nach wie vor für die Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen am Wohnungseigentumsobjekt. Das heißt, es kann eine gravierende Zahlungsverpflichtung daraus entstehen, dass man nach wie vor grundbücherlicher Miteigentümer ist.

 

Es empfiehlt sich daher dringend nach Beendigung der Lebensgemeinschaft unbedingt auch die grundbücherliche Bereinigung vorzunehmen, ansonsten kostspielige und unliebsame Überraschungen entstehen können.

 

Da dem Lebensgefährten im Gegensatz zum Ehepartner von Gesetzes wegen kein Erbrecht zusteht, ist auch für den Fall des Ablebens eines Lebensgefährten bei aufrechter Lebensgemeinschaft Bedacht zu nehmen und sind dementsprechende rechtsgültige Vorkehrungen zu treffen.

Beitrag teilen:

Das könnte Sie auch interessieren

Betriebskosten-abrechnung

Üblicherweise werden Betriebskosten als pauschale Kosten zusätzlich zum Mietzins vom Vermieter oder der Hausverwaltung vorgeschrieben, ohne detailliert aufzuschlüsseln, was überhaupt unter Betriebskosten fällt.

Mehr lesen

Rechtssichere Mietverträge

Seit Jahren hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Grundsatzentscheidungen wesentliche Bestandteile von bisherigen Standardklauseln in Mietverträgen für unzulässig erklärt.

Mehr lesen

Haftung des WE-Hausverwalters

Die von den Wohnungseigentümern bestellte und bezahlte Hausverwaltung hat in der Praxis vielfältige Aufgaben zu erledigen. Wie die Rechtsprechung der letzten Zeit zeigt, wird dabei ein immer strengerer Sorgfaltsmaßstab angelegt, was in vielen Bereichen zu einer Haftung des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes aber auch gegenüber einzelnen Miteigentümern führen kann.

Mehr lesen